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II. Aufsichtsrat
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Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats treffen persönliche Verhaltenspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. den sich aus solchen Interessenkonflikten ergebenden Risiken. Diese Verhaltenspflichten sind in Ziff. 5.5 DCGK näher geregelt und sind zum Teil vergleichbar mit den Pflichten der Vorstandsmitglieder, wobei aufgrund der verschiedenen Funktionen der beiden Organe gleichwohl Unterschiede bestehen.
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Das in Ziff. 4.3.1 DCGK normierte Wettbewerbsverbot, sowie der für Nebentätigkeiten statuierte Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 4.3.4 DCGK sind ausschließlich auf die Mitglieder des Vorstandes zugeschnitten und auf den Aufsichtsrat nicht übertragbar. Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft.[81]
Das Verbot der aktiven und passiven Bestechung ist zwar nicht ausdrücklich normiert, kann jedoch in die allgemeine Vorschrift von Ziff. 5.5.1 DCGK hineingelesen werden und gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder.