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3. Mandatsbeendigung bei wesentlichen Interessenkonflikten
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Ziff. 5.5.3 DCGK knüpft seine Empfehlung zur Mandatsbeendigung an das Vorliegen von wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds und stellt somit gewisse Anforderungen an die Dauer und Schwere des Interessenkonflikts, der zur Mandatsbeendigung führen soll. Eine Empfehlung für die Art und Weise oder für den geeigneten Zeitpunkt der Mandatsbeendigung enthält die Regelung jedoch nicht, wobei bei einschlägigen Interessenkonflikten ein zeitnahes Ausscheiden des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds regelmäßig in seinem eigenen sowie im Interesse der Gesellschaft liegen wird.[93] Die gesetzliche Lösung von Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmitgliedern ist differenziert und wird aus deren Treuepflicht abgeleitet. Aus der Treuepflicht von Aufsichtsratsmitgliedern ergibt sich deren Verpflichtung, die Tätigkeit im Aufsichtsrat in Hinblick auf den konkreten Interessenkonflikt zu beschränken, beispielsweise durch ein Ruhen des Mandats für den Konfliktzeitraum oder Stimmenthaltung bei Beschlussfassungen.[94] Bei schweren Interessenkonflikten kann das betroffene Aufsichtsratsmitglied zur Amtsniederlegung verpflichtet sein, wobei im Falle der Nichtbeachtung einer solchen Verpflichtung ein wichtiger Grund zur gerichtlichen Abberufung vorliegen wird.[95] Entsprechende Entscheidungen sind jeweils Einzelfallentscheidungen und von den konkreten Umständen abhängig.