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b) Inhalt und Sprache der Offenlegung
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Es ist der gesamte Finanzbericht offenzulegen. Bei Emittenten, die als Konzernmutterunternehmen verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, umfasst die Pflicht zur Offenlegung daher auch die in § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) genannten Konzernrechnungslegungsunterlagen.[32]
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Die Sprache des Jahresfinanzberichtes richtet sich nach den in § 3b WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV) geregelten Vorgaben:[33]
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Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 13 WpHG (§ 2 Abs. 6 WpHG a.F.) der Herkunftsstaat ist und deren Wertpapiere ausschließlich in Deutschland zugelassen sind, haben den Jahresfinanzbericht daher grundsätzlich in deutscher Sprache offen zu legen.[34] Sind die Wertpapiere auch in anderen EU- oder EWR-Staaten zugelassen, hat der Emittent die Wahl zwischen der deutschen oder jedenfalls der englischen Sprache.[35] Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 WpHG a.F.) können die Offenlegung schließlich entweder in deutscher oder in englischer Sprache vornehmen.[36]
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Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 1 WpHG (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 WpHG a.F.), deren Wertpapiere nicht in Deutschland, dafür aber in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, können zwischen einer von diesen Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder Englisch wählen.[37] Eine zusätzliche Veröffentlichung in deutscher Sprache ist in diesem Fall ebenfalls zulässig.[38]
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Ausnahmen von diesen Grundsätzen enthalten § 3b Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 WpAV (bis zum 3.1.2018: WpAIV). Zudem können sich aus den Regularien der Börsen ergänzende Anforderungen ergeben.[39]