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c) Art und Weise der Offenlegung aa) Rechnungslegungsunterlagen
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Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) ist der Finanzbericht „der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“. Aus § 114 Abs. 1 S. 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 2 WpHG a.F.) und § 114 Abs. 1 S. 4 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 4 WpHG a.F.)[40] ergibt sich, dass die vom Jahresfinanzbericht umfassten Rechnungsunterlagen
– | im Unternehmensregister sowie zusätzlich |
– | im Internet |
verfügbar zu machen sind und damit der Öffentlichkeit i.S.v. § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) zur Verfügung stehen.[41]
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Zum Zweck der Veröffentlichung im Unternehmensregister ist grundsätzlich der gesamte Finanzbericht dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.[42] Die Übermittlung erfolgt per Datenfernübertragung.[43] Einzelheiten sind in einer Arbeitshilfe zusammengefasst, die unter den Dokumentationen auf der Publikationsplattform,[44] dort unter „Unternehmensregister“ abrufbar ist.
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Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet ist es nicht erforderlich, den Bericht auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens einzustellen. Ausreichend ist vielmehr die Einstellung auf einer anderen Seite, wobei eine Veröffentlichung auf der Seite des Unternehmens aufgrund größerer Sachnähe vorzugswürdig ist.[45]