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b) Konzernebene
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Auf Konzernebene entspricht der Jahresfinanzbericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften dem
– | Konzernabschluss, bestehend aus – der Konzernbilanz, – der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, – dem Konzernanhang, – der Kapitalflussrechnung und – dem Eigenkapitalspiegel, sowie dem |
– | Konzernlagebericht.[74] |
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Der Konzernabschluss kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.[75]
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Emittenten, die als Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben bestimmte Angaben in den Konzernlagebericht aufzunehmen, die für einen potentiellen Bieter bei seiner Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebots relevant sein könnten (übernahmeorientierte Informationsverpflichtungen/übernahmerechtliche Angaben);[76] die Angaben gem. § 315a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 können unterbleiben, wenn sie im Konzernanhang darzustellen sind. Dann ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.[77] Ist der Emittent eine börsennotierte Aktiengesellschaft, hat der Vorstand darüber hinaus einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB zu erstellen, der alsbald nach der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft und während der Hauptversammlung schriftlich oder anderweitig optisch wahrnehmbar zugänglich zu machen ist.[78] Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB,[79] die Mutterunternehmen sind und spezielle Größenschwellen übersteigen,[80] haben ihren Konzernlagebericht unter bestimmten Voraussetzungen zudem um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern.[81]
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Im Sinne der IAS-Verordnung[82] kapitalmarktorientierte Gesellschaften[83] haben ihre konsolidierten Abschlüsse grundsätzlich im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen (IFRS-Konzernabschluss). Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die (auch) nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet wären, sind daher von den Vorschriften des HGB über den Konzernabschluss grundsätzlich befreit.[84] Jedoch gelten für sie die Vorschriften der §§ 290–293 HGB über die Aufstellungspflicht, die allgemeinen Vorschriften zur Verwendung der deutschen Sprache und des Euro (§ 244 HGB) sowie zur Unterzeichnungspflicht (§ 245 HGB), einige Regelungen über den Konzernanhang in §§ 313 und 314 HGB sowie die Vorschrift des § 315 HGB (Konzernlagebericht) weiter.[85]