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III. Ausnahmen

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Die Bestimmung des § 118 WpHG (§ 37z WpHG a.F.) enthält eine Reihe von Ausnahmen, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:

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Gem. § 118 WpHG (§ 37z Abs. 1 WpHG a.F.) sind die §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich

zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von EUR 100 000 oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben

oder

noch ausstehende, bereits vor dem 31.12.2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder dem am Ausgabebetrag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.

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Die beiden vorbezeichneten Ausnahmen sind allerdings auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG nicht anzuwenden.

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Die Vorschrift des § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) findet darüber hinaus keine Anwendung auf

Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag EUR 100 Mio. nicht erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde[5],

sowie

Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31.12.2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.[6]

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Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Anforderungen der §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.) ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaats unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit der TranspRLDV von seiner in § 118 Abs. 4 S. 5 WpHG (§ 37z Abs. 4 s. 5 WpHG a.F) geregelten Befugnis Gebrauch gemacht und mit den §§ 12-17 TranspRLDV nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaats und die Freistellung von Unternehmen nach § 118 Abs. 4 S. 1 WpHG (§ 37z Abs. 4 S. 1 WpHG a.F.) erlassen.

2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › B. Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität

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