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a) Gesellschaftsebene

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Im Ausnahmebereich von § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) – also für Gesellschaften, die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallen[63] – entspricht der Jahresfinanzbericht

dem geprüften Jahresabschluss, bestehend aus – der Bilanz, – der Gewinn- und Verlustrechnung und – dem Anhang, sowie
dem mitgeprüften Lagebericht.[64]

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Soweit sie nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB,[65] den Jahresabschluss zudem um

eine Kapitalflussrechnung und
einen Eigenkapitalspiegel

zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; zudem können sie den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.[66] Im Lagebericht haben sie darüber hinaus eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale ihres internen Kontrollsystems und ihres internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess vorzunehmen.[67]

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Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben außerdem bestimmte Angaben in den Lagebericht aufzunehmen, die für einen potentiellen Bieter bei seiner Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebots relevant sein könnten (übernahmeorientierte Informationsverpflichtungen/übernahmerechtliche Angaben).[68] Der Vorstand von börsennotierten Aktiengesellschaften hat darüber hinaus einen erläuternden Bericht zu den vorgenannten Angaben zu erstellen, der alsbald nach der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft und während der Hauptversammlung schriftlich oder anderweitig optisch wahrnehmbar zugänglich zu machen ist.[69]

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Die Angaben gem. § 289a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 können unterbleiben, wenn sie im Anhang darzustellen sind. Dann aber ist im Lagebericht darauf zu verweisen.[70]

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Anstelle des nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses können die betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ auch einen nach den IFRS aufgestellten Einzelabschluss offen legen.[71] Für die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, die Besteuerung und die staatliche Beaufsichtigung bestimmter Branchen[72] wird jedoch weiterhin ein HGB-Abschluss verlangt, so dass ein nach den IFRS aufgestellter Einzelabschluss den Jahresabschluss nach HGB außerhalb der Offenlegung nicht ersetzt.[73]

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