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b) Konzernebene

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Der Jahresfinanzbericht von Emittenten, die als Konzernmutterunternehmen verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, hat ergänzend zu den unter vorstehendem lit. a) genannten Unterlagen

den geprüften, im Einklang mit der IAS-Verordnung,[22] d.h. nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten Konzernabschluss,[23]
den Konzernlagebericht,
eine den Vorgaben des §§ 297 Abs. 2 S. 4, 315 Abs. 1 S. 6 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) sowie
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht

zu enthalten.[24]

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Gem. IAS 1.10 umfasst ein vollständiger IFRS-Konzernabschluss

die Konzernbilanz,
die Konzern-GuV (statement of comprehensive income),
die Konzernkapitalflussrechnung,
die Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung,
den Konzernanhang (notes),
ggf. eine Segmentberichterstattung bei im Sinne der IAS-Verordnung[25] kapitalmarktorientierten Unternehmen[26] und
eine Konzern-(Eröffnungs-)Bilanz für Vorjahre, wenn neue Standards rückwirkend angewendet wurden oder vergangene bereits publizierte Abschlüsse etwa aufgrund von Fehlerkorrekturen rückwirkend korrigiert werden müssen (sog. dritte Bilanz).

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Die Aufstellung eines Lageberichts wird in den IFRS nicht explizit gefordert. IAS 1.13 enthält nur die Empfehlung zur Veröffentlichung eines Berichts des Managements über die Unternehmenslage. Allerdings hat der Jahresfinanzbericht gem. § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) obligatorisch einen Konzernlagebericht zu enthalten.[27]

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