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dd) Dauer der Verfügbarkeit/Bekanntmachungsänderungsmitteilung

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Der Jahresfinanzbericht muss für mindestens zehn Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.[60] Nicht gesetzlich geregelt ist, wie lange das betroffene Unternehmen die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister im Internet öffentlich zugänglich halten muss. Aus dem Umstand der Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 TransparenzRiLi, wonach der Emittent die öffentliche Verfügbarkeit ursprünglich für einen Zeitraum von fünf Jahren sicherzustellen hat, wurde in richtlinienkonformer Auslegung geschlossen, dass dies auch die durch das Unternehmen vorgenommene Veröffentlichung im Internet umfasse.[61] Daran wird sich auch nach der Änderung von Art. 4 Abs. 1 TransparenzRiLi nichts geändert haben, so dass das betroffene Unternehmen die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister für einen Zeitraum von zehn Jahren im Internet öffentlich zugänglich halten muss.

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Vor diesem Hintergrund ist das betroffene Unternehmen verpflichtet, eine Änderung der in der Hinweisbekanntmachung ausgewiesenen Zugangsmodalitäten durch eine entsprechende Mitteilung (Bekanntmachungsänderungsmitteilung) bekannt zu machen.[62]

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