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a) Frist zur Offenlegung

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Für den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB[86] beträgt die Frist zur „Offenlegung“ ebenfalls längstens vier Monate.[87] Grundsätzlich ist der Jahresabschluss aber unverzüglich[88] nach seiner Vorlage an die Gesellschafter beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.[89]

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Die von zwölf auf vier Monate verkürzte Frist gilt auch für die Unterlagen der Konzernrechnungslegung.[90]

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Wird lediglich ein Kapitalmarkt in einem Drittland in Anspruch genommen, bleibt es hingegen bei der Regelfrist[91] von einem Jahr. Zudem ist die kurze, vier-monatige Höchstfrist auf solche Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Mark zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.[92]

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Gem. Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[93] sollen deutsche börsennotierte[94] Gesellschaften den Jahresfinanzbericht innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich machen.

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