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1. Gesellschaftsebene

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Auf Gesellschaftsebene hat der gem. § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) zu erstellende und zu veröffentlichende Halbjahresfinanzbericht mindestens

einen verkürzten Abschluss (mindestens bestehend aus einer verkürzten Bilanz, einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang)[154],
einen Zwischenlagebericht und
eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 3, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid)

zu enthalten.[155]

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Soweit die Halbjahresberichtserstattung nach IFRS vorzunehmen ist,[156] haben

der Zwischenbericht nach IAS 34.6 neben den oben genannten Bestandteilen ergänzend mindestens – eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, – eine verkürzte Kapitalflussrechnung

sowie

die Anhangsangaben nach IAS 34.16 A (g) Segmentinformationen

zu enthalten.

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Die verkürzte Bilanz ist auf den Stichtag des Halbjahresfinanzberichts, also den letzten Tag des Berichtszeitraums,[157] aufzustellen. Da der Halbjahresfinanzbericht Vergleichszahlen enthalten muss, sind den Zahlen der verkürzten Bilanz die Daten zum Stichtag des letzten Geschäftsjahrs und den Zahlen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung die des entsprechenden Berichtszeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahrs gegenüberzustellen.[158]

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Im Zwischenlagebericht sind mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben. Bei einem Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt, sind darüber hinaus die wesentlichen Geschäfte des Emittenten mit nahestehenden Personen anzugeben, wobei diese Angaben statt dessen auch im Anhang des Halbjahresfinanzberichts gemacht werden können.[159]

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Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht können einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Möchte das betroffene Unternehmen das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen, ist für die prüferische Durchsicht § 115 Abs. 5 WpHG (§ 37w Abs. 5 WpHG a.F.) zu beachten:

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Danach sind die Vorschriften über die Bestellung eines Abschlussprüfers auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist die prüferische Durchsicht so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widersprechen. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahresfinanzbericht zusammenzufassen, die mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist. Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht entsprechend § 317 HGB geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung vollständig wiederzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen. Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht weder einer prüferischen Durchsicht unterzogen noch entsprechend § 317 HGB geprüft worden, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben. Die Vorschriften des § 320 HGB (Pflicht zur Vorlage beim Abschlussprüfer, Auskunftsrecht des Abschlussprüfers) und des § 323 HGB (Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers) gelten jeweils entsprechend.[160]

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