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c) Art und Weise der Offenlegung aa) Rechnungslegungsunterlagen
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Die gesetzlichen Vertreter von den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften haben für ihre Gesellschaft die offenzulegenden Unterlagen[116] zunächst beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers[117] elektronisch einzureichen. Zusätzlich können die Unterlagen – als freiwillige Erweiterung der obligatorisch einzureichenden Dokumente – in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der EU eingereicht werden,[118] wobei auf Übersetzungen in geeigneter Form[119] hinzuweisen ist. Die Übersetzungen sind elektronisch in gleicher Weise zugänglich zu machen wie die Pflichtunterlagen.[120]
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Die Rechnungslegungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger ermöglicht.[121] Einzelheiten sind auf der Publikationsplattform,[122] dort unter „Jahresabschlüsse Veröffentlichung – So geht‘s“ zusammengefasst.
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Darüber hinaus sind die Unterlagen jeweils unverzüglich[123] nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.[124] Der Differenzierung zwischen der Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen auf der einen und der Veranlassung von deren Bekanntmachung auf der anderen Seite wird praktisch keine große Bedeutung beizumessen sein, da mit der Einreichung konkludent deren Bekanntmachung veranlasst sein wird.[125]
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Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat die Übermittlung der von der Offenlegung umfassten Unterlagen zum Unternehmensregister zur Folge.[126] Insoweit braucht das offenlegungspflichtige Unternehmen selbst nichts zu veranlassen.
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Zweifelhaft erscheint, ob dem Ausnahmebereich von § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) unterfallende Unternehmen einen Teil der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen, nämlich die in § 114 Abs. 2 WpHG (§ 37v Abs. 2 WpHG a.F.) genannten Dokumente, zusätzlich zur Offenlegung über den elektronischen Bundesanzeiger und das Unternehmensregister an anderer Stelle im Internet zu veröffentlichen haben.[127] Zwar wird eine entsprechende Verpflichtung überwiegend zutreffend abgelehnt.[128] Allerdings hat das OLG Frankfurt am Main eine entsprechende Verpflichtung explizit angenommen,[129] so dass eine ergänzende Offenlegung im Internet vorgenommen werden sollte.[130]