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I. Keine Verpflichtung nach WpHG/Vorgaben für einen freiwilligen Quartalsfinanzbericht

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Eine Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts besteht nach den Bestimmungen des WpHG nicht. Möglich bleibt die freiwillige Erstellung und Veröffentlichung solcher Berichte.

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Bedeutung erlangt die Erstellung eines Quartalsfinanzberichts für Unternehmen, deren Wertpapiere im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, durch die befreiende Wirkung im Verhältnis zur gem. § 53 Abs. 1 Börsenordnung FWB[189] verpflichtenden Erstellung einer sog. Quartalsmitteilung.[190] Diese Befreiung setzt allerdings voraus, dass der Quartalsfinanzbericht entsprechend den Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG a.F.) erstellt wird.[191] Bei Emittenten, die verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, sind für die befreiende Wirkung die Vorgaben des § 117 Nr. 2 WpHG (§ 37y Nr. 2 WpHG a.F.) für den Quartalsfinanzbericht einzuhalten.[192] Diese Unternehmen müssen den Quartalsfinanzbericht mit allen seinen Bestandteilen daher für sich als Konzernmutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen erstellen und veröffentlichen.[193]

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Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:

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