Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 338

2. Vorschriften des HGB

Оглавление

77

Das HGB enthält keine Regelungen, die Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenabschlüssen und Zwischenlageberichten verpflichten würden. Somit war die Schaffung eines § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) entsprechenden Ausnahmebereiches entbehrlich. Normadressaten von § 115 WpHG (§ 37w WpHG a.F.) sind daher grundsätzlich auch den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Kapitalgesellschaften, soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

78

Zur Anpassung der deutschen Zwischenberichterstattung an internationale Gepflogenheiten hat der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) e.V. mit seinem Deutschen Rechnungslegungsstandard 16 (DRS 16) „Zwischenberichterstattung“ Grundsätze einer ordnungsgemäßen Zwischenberichterstattung aufgestellt. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an Halbjahresfinanzberichterstattungen gem. §§ 114, 115 und 117 WpHG (§§ 37v, 37w und 37y WpHG a.F.).[149] Bei Beachtung des DRS 16 wird gem. § 342 Abs. 2 HGB die Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung vermutet, wobei dadurch keine Allgemeinverbindlichkeit oder Gesetzeskraft entsteht.[150] Die Verbindlichkeit gem. § 342 Abs. 2 HGB gilt grundsätzlich nur für in Deutschland zur Konzernbilanzierung verpflichtete Unternehmen. Die entsprechende Anwendung des Standards für die Zwischenberichterstattung nach den Bestimmungen des WpHG wird jedoch auch für andere Unternehmen empfohlen.[151] Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung, die die mögliche Einschlägigkeit anderer Rechnungslegungsstandards unberührt lässt.[152]

79

Der Standard ist bezogen auf die Tz. 15–33 nicht zu beachten, sofern ein Zwischenabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird.[153]

Kapitalmarkt Compliance

Подняться наверх