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II. Gesellschaften, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind

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Der Emittent von Aktien oder der Emittent von vertretenen Aktien, die jeweils im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, hat mit Aufnahme des Handels sowie fortlaufend zu Beginn jedes Geschäftsjahres für die Dauer mindestens des jeweiligen Geschäftsjahres einen Unternehmenskalender in deutscher und englischer Sprache zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren.[217] Dieser muss Angaben über die wesentlichen Termine des Emittenten der Aktien oder des Emittenten der vertretenen Aktien enthalten.[218] Die Börsenordnung FWB[219] führt als wesentliche Termine insbesondere die Hauptversammlung, die Pressekonferenzen und Analystenveranstaltungen auf. Darunter dürfte jedoch auch die gem. §§ 51 f. Börsenordnung FWB[220] vorzunehmende Finanzberichtserstattung der betroffenen Gesellschaft fallen.

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Der Emittent der Aktien oder der Emittent der vertretenen Aktien ist verpflichtet, den Unternehmenskalender im Internet unter seiner Adresse zu veröffentlichen und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[221] zu übermitteln. Die Geschäftsführung stellt den Unternehmenskalender dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.[222]

2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › G. Die Regelpublizität in der Insolvenz

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