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I. Überwachungsbehörden
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Während die Überwachung der Einhaltung der handelsrechtlichen Regelpublizitätspflichten gem. §§ 334 Abs. 4, 335 Abs. 1 HGB regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Bundesamtes der Justiz fällt, enthalten die §§ 114 ff. WpHG (§§ 37v ff. WpHG a.F.) keine Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung der wertpapierhandelsgesetzlichen Regelpublizitätspflichten. Diese fällt damit entsprechend den allgemeinen Vorschriften des WpHG grundsätzlich in die Zuständigkeit der BaFin.[226]
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Die Bereichsausnahme des § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG a.F.) hat das OLG Frankfurt zum Anlass genommen, die betroffenen Unternehmen[227] hinsichtlich der Offenlegung des Jahresfinanzberichts von der Überwachung der BaFin auszunehmen und diese der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes der Justiz zuzuordnen.[228] Diese verdrängende Sonderzuständigkeit gilt allerdings nur hinsichtlich des Jahres- und des Konzernabschlusses, so dass die Durchsetzung der Erstellung und Veröffentlichung der übrigen Abschlüsse und Lageberichte der Finanzberichte sowie der übrigen Bestandteile des Jahres- und Konzernjahresfinanzberichts bei der BaFin verbleibt. [229]
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Aufgrund der beschränkten Kompetenzen der BaFin im Rahmen des Enforcement – Verfahrens[230] finden die allgemeinen Befugnisse der BaFin jedoch auch im Anwendungsbereich der §§ 114, 117 Nr. 1 WpHG (§§ 37v, 37y Nr. 1 WpHG a.F.) ihre Grenzen, soweit die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung betroffen ist.[231] Insoweit geht die Vorschrift des § 109 Abs. 2 WpHG (§ 37q Abs. 2 WpHG a.F.) vor, so dass die BaFin in diesen Fällen grundsätzlich auf die Anordnung der Bekanntmachung der Fehlerhaftigkeit beschränkt ist. Findet ein bestandskräftig festgestellter Fehler in Folgejahren erneut Eingang in die Rechnungslegung, kann dieser ohne Weiteres Gegenstand einer entsprechenden neuerlichen Fehlerfeststellung sein, während sich die Art der Fehlerkorrektur weiterhin alleine unter Heranziehung der insoweit für sie maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ergibt.[232] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist insoweit die behördliche Prüfung und nicht die Aufstellung des betroffenen Abschlusses.[233] Bei Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Fehlerfeststellung kann von einer Fehlerbekanntmachung ausnahmsweise abgesehen werden.[234] Ob eine einer Fehlerbekanntmachung zeitlich vorgelagerte Veröffentlichung eines Folgeabschlusses, der die notwendigen Korrekturen enthält und auf diese deutlich hinweist, die Relevanz der Veröffentlichung der Fehlerfeststellung hinsichtlich des vorausgegangenen Abschlusses und damit das diesbezügliche öffentliche Interesse relativieren kann, hat das OLG Frankfurt am Main bislang ausdrücklich offen gelassen.[235]
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Eine von der BaFin angeordnete Prüfung der Rechnungslegung eines dem Enforcement-Verfahren unterfallenden Unternehmens kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere dieses Unternehmens zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht.[236]