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G. Die Regelpublizität in der Insolvenz
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In der Insolvenz wird die Regelpublizität hinsichtlich der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei börsennotierten sowie bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen.[223] Für die darüber hinausgehenden, aus den wertpapierhandelsgesetzlichen Vorschriften folgenden etwaigen Pflichten zur Halbjahresfinanzberichtserstattung bleibt die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens verantwortlich.[224] Die dafür erforderlichen Mittel hat der Insolvenzverwalter aus der Masse bereitzustellen.[225]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › H. Überwachung/Sanktionierung von Verstößen gegen die Regelpublizitätspflichten