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b) Privatplatzierung

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Das sog. „Private Placement“ (oder die Privatplatzierung) ist ein weiterer, eigener Weg eine Prospektpflicht zu vermeiden. Gestaltet man das Angebot von vorne herein so, dass es nicht öffentlich ist, weil man sich nicht an einen unbestimmten Anlegerkreis, sondern nur an konkret ausgewählte Anleger richtet, so ist auch der Tatbestand der Prospektpflicht nicht erfüllt. Es handelt sich dann um ein Private Placement, auf das die Prospektvorschriften mangels eines öffentlichen Angebots keine Anwendung finden, solange keine prospektpflichtige Zulassung der Wertpapiere im organisierten Markt angestrebt wird. Voraussetzung einer solchen Privatplatzierung ist allerdings, dass zwischen dem Emittenten und dem Investor bereits eine Beziehung besteht.[6] Andernfalls wäre man schnell wieder im Fahrwasser eines Angebots an einen unbestimmten, weil unbekannten, Personenkreis, also im Bereich eines öffentlichen Angebots. Im Regelfall kann ein Private Placement bejaht werden, wenn die potenziellen Investoren dem Anbieter oder einer der an der Emission beteiligten Banken bekannt sind und sie zusätzlich gezielt nach individuellen Gesichtspunkten ausgewählt werden.[7]

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Zu beachten ist jedoch, dass die BaFin die Frage, ob ein öffentliches Angebot vorliegt, auch nach dem Merkmal der Schutzbedürftigkeit der Angebotsadressaten auslegt.[8] Dies zeigt sich etwa bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. In diesem Kontext werden teilweise Aktien an Mitarbeiter angeboten. Dabei stellt sich die Frage, ob dies ein öffentliches Angebot an das Publikum ist. Hier sind sämtliche Angebotsadressaten dem Emittenten bekannt (es sind seine Mitarbeiter) und er hat diese auch nach individuellen Kriterien (Absicht zur Vergütung in besonderer Weise, um Motivation zu schaffen) ausgewählt. Trotzdem gelangt die BaFin zur Auffassung, dass hier ein öffentliches Angebot vorliegen kann, weil die Mitarbeiter zwar bestimmbar, jedoch mangels vorheriger Investition in die entsprechenden Wertpapiere schutzbedürftig sind.[9] Ein prospektfreies Private Placement liegt also in solchen Fällen nicht vor, jedoch kann eine der anderen Ausnahmen von der Prospektpflicht eingreifen, etwa wenn weniger als 150 Mitarbeiter in Deutschland angesprochen werden oder die Wertpapiere kostenlos oder zu einem Preis von insgesamt weniger als 100 000 EUR angeboten werden etc. Eine Rolle für diese Auslegung spielt auch, dass das Wertpapierprospektgesetz – etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder in § 4 Abs. 2 Nr. 5 WpPG – für bestimmte Sachverhalte Regelungen für eine Vereinfachung der Prospektanforderungen bei Angeboten an Mitarbeiter vorsieht. Dies führt zu der Annahme, dass der EU-Gesetzgeber Mitarbeiterangebote grundsätzlich als prospektpflichtig ansehen wollte.[10] Diese Privilegierung wird auch mit Geltung der Prospektverordnung erhalten bleiben, wobei in Art. 1 Abs. 4 lit. i) ProspektVO auf die Voraussetzung verzichten wird, dass die Aktien zum Handel im regulierten Markt im EWR zugelassen sein müssen.

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