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I. Deutsche börsennotierte Gesellschaften
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Gem. Ziff. 6.2 DCGK[215] sollen deutsche börsennotierte[216] Gesellschaften im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit die Termine der wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen wie Geschäftsberichte und Zwischenfinanzberichte in einem sog. Finanzkalender mit ausreichendem Zeitvorlauf auf ihrer Internetseite publizieren.