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F. Rechtsfolge
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Ist der jeweilige Tatbestand in § 1 erfüllt, ordnet Abs 1 der Vorschrift die Rechtsfolge ausdrücklich an;[814] die Einkünfte sind so anzusetzen, wie sie unter den voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Die eigentliche Schwierigkeit in der Praxis besteht damit nicht darin, die Rechtsfolge anzuwenden, sondern die Bandbreite der in Betracht kommenden Verrechnungspreise zu ermitteln.