Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 132
a) Allgemeines
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Mit vielen Niedrigsteuerländern (zB Monaco, Liechtenstein, Cayman Inseln, British Virgin Islands, Hong Kong etc) hat Deutschland bislang kein DBA abgeschlossen. Daneben gibt es jedoch Niedrigsteuerländer wie bspw Ungarn, Polen oder die Slowakei, mit denen ein DBA besteht. Zudem wird der Anwendungsbereich der Vorschrift durch § 2 Abs 2 Nr 2 erheblich ausgeweitet (Vorzugsbesteuerung, dazu Rn 84 ff), so dass das Verhältnis der Regelung zum Abkommensrecht in der Praxis von großer Bedeutung ist.
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Die DBA sind auf die erweiterte beschränkte StPfl anzuwenden.[15] Sie genießen grds Vorrang vor § 2. Dieser enthält keinen „treaty override“.[16] Mit dem Wegzug in ein Land, mit dem ein DBA besteht, wird der StPfl idR nach dessen nationalem Recht und nach den Wohnsitzklauseln (Art 4 MA) der DBA dort ansässig. Der Wohnsitzstaat kann abkommensrechtlich grds das Welteinkommen des StPfl besteuern. Ihm wird jedoch die Vermeidung der Dbest vollumfänglich auferlegt (Freistellung oder Anrechnung). Nach dem Wegzug kann Deutschland nur in den Grenzen als Quellenstaat eine Besteuerung beim StPfl vornehmen.[17] Dies schließt die sachliche Erweiterung der beschränkten StPfl durch § 2 in der Praxis meistens aus, da die iRd erweiterten beschränkten StPfl zusätzlich erfassten Einkünfte (dazu Rn 162 ff) in den DBA regelmäßig nur im Ansässigkeitsstaat des StPfl besteuert werden dürfen, so dass Deutschland als Quellenstaat abkommensrechtlich keine Besteuerung mehr zugestanden bekommt.
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Soweit DBA dem Quellenstaat Deutschland ein vollumfängliches Besteuerungsrecht belassen zB durch Sonderregelungen wie etwa im DBA-Großbritannien für die „Remittance Basis“-Besteuerung, oder die betreffenden Einkünfte nicht vom DBA erfasst werden, bleibt § 2 anwendbar.
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Steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu, kommt ohnehin die beschränkte StPfl zur Anwendung. Dies betrifft regelmäßig Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen oder aus einer dt Betriebsstätte.
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Mit der hM ist daher Folgendes festzustellen: Einkünfte, für die nach dem einschlägigen DBA dem neuen Wohnsitzstaat des grds erweitert beschränkt StPfl das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird, sind von der erweiterten beschränkten StPfl des § 2 auszunehmen.[18] Abkommensrechtliche Begrenzungen des dt Steueranspruchs auf einen bestimmten Höchstsatz (zB Quellensteuerbegrenzung auf 10 %) schlagen auf die erweiterte beschränkte StPfl durch. Wie ausgeführt sind Ausnahmen/Öffnungsklauseln in bestimmten Abkommen zu beachten.