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cc) Darlegungs- und Beweislast

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Bei der Annahme einer Niedrigbesteuerung aufgrund des abstrakten Belastungsvergleichs nach Tarif oder einer Vorzugsbesteuerung trägt der Steuergläubiger, mithin die FinVerw, die objektive Beweislast (zum konkreten Belastungsvergleich s Rn 105). Der StPfl unterliegt der Mitwirkungspflicht gem § 90 Abs 2 AO. Die FinVerw kann zur Prüfung, ob eine niedrige Besteuerung iSd § 2 Abs 2 gegeben ist, die Vorlage von Steuererklärungen, ausl Steuerbescheiden oder vergleichbaren Beweismitteln anordnen.[105]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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