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1. Natürliche Person

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Der Anwendungsbereich des § 2 ist nur bei natürlichen Personen eröffnet. Laut der Gesetzesbegründung war für den Gesetzgeber die persönliche Bindung des StPfl Voraussetzung für die Einführung der Vorschrift.[65] Eine KapGes kann eine solche persönliche Bindung nicht aufbauen.[66] Außerdem kommen bei einem Wegzug der KapGes aus Deutschland die iRd SEStEG neu gefassten speziellen Entstrickungstatbestände des § 12 KStG zur Anwendung.

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Eine PersGes ist kein selbstständiges Steuersubjekt (Transparenzprinzip) und kann somit ebenfalls nicht der erweiterten beschränkten StPfl unterliegen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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