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a) Bedeutung

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Das Erfordernis wesentlicher Wirtschaftsinteressen dient der Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift auf Fälle starker wirtschaftlicher Verbindung zu Deutschland. Als Anknüpfungspunkt ist alternativ („oder“) zwischen den unternehmerischen Inlandsinteressen (Nr 1) und den einkommens- und vermögensorientierten Tatbeständen (Nr 2 und 3) zu differenzieren. Es wird jeweils eine absolute und eine relative Grenze aufgestellt. Das Vorliegen wesentlicher Wirtschaftsinteressen im Inland ist Voraussetzung, dass § 2 überhaupt zur Anwendung kommt. Somit obliegt dem Auswanderer die Möglichkeit, durch entsprechende vorausschauende Gestaltungen und ggf Vermögensumschichtungen keine wesentlichen Inlandsinteressen iSd Abs 3 mehr innezuhaben und mithin der erweiterten beschränkten StPfl zu entgehen. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 (zB Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet) ist dann unbeachtlich.

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Der Anwendungsbereich des § 2 ist auch eröffnet, wenn der Auswanderer erst nach dem Wegzug wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland erwirbt. Dies geht mE jedoch über die Zielsetzung der Vorschrift, welche eine Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuergebiete verhindern soll, hinaus.[137]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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