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II. Dauer der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

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Die Regelung kommt für das Jahr des Wegzugs und die nachfolgenden zehn Jahre zur Anwendung. Somit beträgt die jeweilige Gesamtdauer im Höchstfall elf Jahre. Der Gesetzgeber unterstellt somit typisierend, dass nach Ablauf dieser Frist die persönliche Bindung zwischen dem Auswanderer und Deutschland nicht mehr gegeben ist. Fallen für einzelne Jahre die Voraussetzungen des § 2 (zB die niedrige Besteuerung, wesentliche Inlandsinteressen) weg, so besteht insoweit nur die normale beschränkte StPfl, die Frist läuft aber weiter. Der Anwendungsbereich der Vorschrift setzt einen Wegfall der unbeschränkten StPfl voraus. Somit beginnt der Fristlauf der erweiterten beschränkten StPfl erst, wenn der StPfl weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Etwaige abkommensrechtliche Einschränkungen von DBA – sofern vorhanden – sind zu beachten.

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Mit jedem Ausscheiden aus der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht beginnt ein neuer Fristlauf, welcher jedoch nicht die ursprüngliche Frist ersetzt; alle Fristläufe sind nebeneinander zu beachten. § 2 sieht keine Höchstdauer (zB durch Anrechnung von Vorzeiten) vor. Daher kann der Auswanderer auch mehr als elf Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig sein. Zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift müssen im jeweiligen VZ sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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