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aa) Betriebsstättenlose Einkünfte
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Durch die erweiterte beschränkte StPfl könnten grds Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden, für die weder im Inland noch im Ausland eine Betriebsstätte besteht und auch kein ständiger Vertreter bestellt ist.[186] Hier ist jedoch die Entsch des BFH v 19.12.2007 zu beachten, nach der es – entgegen der Auffassung der FinVerw[187] – keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte (sog „floating income“) gebe. Der BFH begründet seine Auffassung mit der Zentralfunktion der Betriebsstätte nach § 12 S 2 Nr 1 AO, welche im Ergebnis keinen Raum für betriebsstättenlose gewerbliche Einkünfte lasse. Zudem könne das „floating income“ für § 2 nicht hinreichend genau quantifiziert werden.[188] Somit könnten gewerbliche Einkünfte nur zu den (erweitert) beschränkt StPfl Einkünften gehören, wenn der StPfl über eine inländische Betriebsstätte verfügt.