Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 176
1. Allgemeines
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§ 2 Abs 5 S 1 erweitert die beschränkte StPfl, indem er einen Progressionsvorbehalt vorsieht, welcher bei der normalen beschränkten StPfl nicht enthalten ist. Hiernach sind bei der Ermittlung des Steuersatzes, mit dem die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden, sämtliche weltweiten Einkünfte des StPfl heranzuziehen. Als Steuersatz kommt der durchschnittliche Steuersatz zur Anwendung, der sich für das Welteinkommen des StPfl ergibt. Neben den erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften sind hierfür die übrigen, dh auch die ausl Einkünfte nach dt Steuerrechtsvorschriften zu ermitteln. Hat der StPfl positive ausl Einkünfte, erhöht sich somit die dt Einkommensteuer; bei negativen ausl Einkünften ermäßigt sie sich. Lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 20 EStG, die tatsächlich dem besonderen Steuersatz iHv 25 % nach § 32d Abs 1 EStG unterliegen, sind bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes iRd Progressionsvorbehaltes zu vernachlässigen.