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b) Verhältnis zur erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe b ErbStG
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Gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe b ErbStG wird die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf wegziehende dt Staatsangehörige ausgedehnt, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz innezuhaben (sog erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht), um zu verhindern, dass die unbeschränkte dt Erbschaft- und Schenkungsteuer durch vorübergehende Wohnsitzwechsel umgangen werden kann. Da § 4 nach seinem Wortlaut die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht voraussetzt, kommt bei Anwendung der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht als subsidiäre Regelung nicht mehr zum Zuge.[11] Dementspr hat die nachrangig anwendbare erweiterte beschränkte Erbschaft- bzw Schenkungsteuerpflicht in diesen Fällen nur noch Bedeutung für den Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren nach dem Wegzug aus Deutschland. Die Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit, nachdem der Erblasser/Schenker während des maßgeblichen 10-Jahreszeitraums als Deutscher 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, ist für die Anwendung der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unschädlich. Da bei Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht endet, greift dann die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bereits früher ein, uU somit sogleich nach dem Wegzug.[12]
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Beispiel:
A mit Wohnsitz in Deutschland und dt Staatsangehörigkeit ist an einer dt Kapitalgesellschaft unmittelbar zu 8 % beteiligt. Die Beteiligung möchte er nach seinem Tode seiner Freundin B vererben. Um die dt Erbschaftsteuer zu vermeiden, verlegen A und B ihren Wohnsitz in ein Land, das Niedrigsteuerland iSd § 2 ist und in der keine Erbschaftsteuer existiert. Soweit die Übertragung der Beteiligung von Todes wegen oder im Wege der Schenkung binnen 10 Jahren nach dem Wegzug stattfindet, greift die dt Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ein, und zwar in den ersten 5 Jahren auf Grund der erweiterten unbeschränkten StPfl, in den weiteren 5 Jahren aufgrund der erweiterten beschränkten StPfl. Findet eine Schenkung oder ein Erbfall dagegen erst später als 10 Jahre nach dem gemeinsamen Wegzug statt, ist der Vorgang in Deutschland nicht mehr erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig, da die reguläre beschränkte dt Erbschaft- bzw Schenkungsteuerpflicht aufgrund der Höhe der Beteiligung ausscheidet (s § 121 Nr 4 BewG).
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Übersicht über erbschaftsteuerliche Folgen des Wegzugs aus Deutschland [13]
Jahr nach Wegzug | Art der StPfl | StPfl Erwerb | Anrechnung |
---|---|---|---|
1.– 5. | erweitertunbeschränkt(§ 2 Abs 1 Nr 1 ErbStG) | Gesamterwerb | ja, für Auslandsvermögen nach § 21 Abs 2 Nr 1 ErbStG |
6.–10. | erweitert beschränkt | erweitertesInlandsvermögen (§ 4 Abs 1 iVm § 121 BewG) | nein, auch nicht, soweit das erweiterte Inlandsvermögen über das Inlandsvermögen nach § 121 BewG hinausgeht |
ab 11. | beschränkt | nur Inlandsvermögen iSd § 121 BewG | nein, da in Deutschland kein ausländisches Vermögen steuerlich erfasst wird |