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a) Verhältnis zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a ErbStG

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Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht stellt zwar lediglich auf den Erblasser oder Schenker ab. Jedoch greift sie nur dann, wenn weder der Erwerber, noch der Schenker bzw Erblasser Inländer sind, denn andernfalls unterliegt der Vermögensübergang von vornherein der regulären unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a ErbStG.

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Beispiel:

Ehepaar E hat seinen Wohnsitz vor einigen Jahren ins niedrig besteuernde Ausland verlegt. Tochter T lebt nach wie vor in Deutschland. Die Eheleute E kommen bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Hier kommt es auf § 4 nicht an, weil die Tochter als Alleinerbin der Eheleute bereits nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a ErbStG ihren kompletten Erbanfall iRd dt unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland versteuern muss.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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