Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 197
IV. Verhältnis zu DBA
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Soweit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ausl Wohnsitzstaat des StPfl ein Erbschaftsteuer-DBA (genauer: DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer abgeschlossen) wurde, unterliegt die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht den Schrankenwirkungen eines derartigen DBA. Die Vorschrift enthält auch keinen Treaty Override. Soweit das DBA für bestimmte Einkünfte und Vermögensteile ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Erblasser-Wohnsitzstaates vorsieht,[14] läuft die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erbfällen insoweit ins Leere, dh wird durch das DBA in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Falls das DBA nur die Erbschaftsteuer, jedoch nicht auch die Schenkungsteuer betrifft, ist § 4 insoweit auf Schenkungen uneingeschränkt anwendbar.[15]
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Bei Ausschluss der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem § 2 Abs 1 S 1 durch ein DBA entfällt auch die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, weil § 4 nach seinem Wortlaut die Anwendung von § 2 Abs 1 S 1 voraussetzt.
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Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den meisten niedrigbesteuernden Staaten typischerweise weder auf dem Gebiet der Einkommensteuer noch auf dem Gebiet der Erbschaft- oder Schenkungsteuer DBA abgeschlossen sind, ist die praktische Bedeutung der vorgenannten Einschränkungen gering.[16]