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II. Rechtsentwicklung und zeitlicher Anwendungsbereich

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§ 4 war bereits Teil der ursprünglichen Fassung des Gesetzes v 8.9.1972.[6] Die Vorschrift wurde seit dem 1. RefE v 23.12.1970 auch nur wenig geändert. Erwähnenswert erscheint lediglich die Änderung durch Gesetz v 17.4.1974.[7] Bis dahin bezog sich § 4 Abs 1 allg auf die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht. Dies hatte zur Folge, dass § 4 nur bei Überschreiten der 32 000 DM-Grenze des § 2 Abs 1 S 2 AStG Anwendung fand. Soweit die nichtausl Einkünfte des Erblassers oder Schenkers unter 32 000 DM lagen, wurden die Vermögenswerte aufgrund der Schranke des § 2 Abs 1 S 2 nicht zur erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht herangezogen. Durch Art 4 Nr 3 des ErbStRG wurde deshalb „Satz 1“ nach den Worten „§ 2 Abs 1“ angefügt. Somit ist die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch dann anwendbar, wenn die nach § 2 anzusetzenden Einkünfte die Freigrenze von 16 500 EUR nicht überschreiten; die Höhe der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte spielt damit keine Rolle mehr für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer. Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 wurde in Abs 1 der Verweis auf „§ 34d“ geändert.[8]

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§ 4 ist erstmals auf Erwerbe anwendbar, bei denen die Erbschaftsteuer nach dem 13.9.1972 entstanden ist (§ 21 Abs 1 Nr 4, § 22). Der Tatbestand, an den das ErbStG die Leistungspflicht knüpft, muss demnach nach dem 13.9.1972 verwirklicht worden sein. Die genannte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 auf Fälle, in denen wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze § 2 nicht anwendbar ist, galt erstmalig für Erwerbe nach dem 17.4.1974.[9]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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