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1. Verhältnis zu §§ 2 und 5

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§ 2 ist der die persönlichen Voraussetzungen bestimmende Grundtatbestand auch für die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des § 4. Durch die flankierende Vorschrift des § 5 soll sichergestellt werden, dass die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht dadurch umgangen werden kann, dass zwischen das inländische Vermögen und den StPfl eine (funktionslose oder funktionsarme) ausl Zwischengesellschaft geschaltet wird und der StPfl dadurch nur noch unmittelbar ausl, also formal keine inländischen Interessen mehr hätte: § 5 erweitert die Besteuerungsgrundlagen des § 4 dahingehend, dass die Vermögenswerte einer ZwischenGes gem § 7 anteilig entspr der Beteiligung des StPfl in seine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht einzubeziehen sind.[10]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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