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V. Verhältnis zum DBA Schweiz
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Im Verhältnis zur Schweiz verkürzt sich die Zehn-Jahres-Frist der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht auf grds 5 Jahre (präzise: Wegzugsjahr plus die darauffolgenden 5 Jahre) (Art 4 Abs 4 DBA/Schweiz). Nach Art 4 Abs 4 Erb-DBA/Schweiz gilt eine vergleichbare Regelung für Erbschaften (nicht jedoch für Schenkungen, für die das Erb-DBA/Schweiz grds nicht gilt). Das dt Nachlassvermögen des in der Schweiz ansässig gewesenen Erblassers unterliegt demnach dann der dt erweiterten Erbschaftbesteuerung, wenn der dt Erblasser vor seinem Wegzug in die Schweiz innerhalb von 10 Jahren mindestens 5 Jahre eine ständige Wohnstätte in Deutschland hatte, und wenn er innerhalb von 5 Jahren seit dem Jahr seines Wegzugs in die Schweiz verstorben ist (Art 4 Abs 4 Erb-DBA/Schweiz). Damit ist der nach § 4 geltende 10-Jahres-Zeitraum, in dem es nach dem Wegzug zu einer ohne Abkommensbeschränkung bestehenden erweitert beschränkten dt Erbschaftsteuerpflicht kommen kann, bei in der Schweiz ansässigen Erblassern auf maximal sechs Jahre begrenzt.
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Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht greift somit, wenn der Erblasser nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Tag seines Wegzugs, aber vor Ablauf von 5 Jahren seit dem Jahr seines Wegzugs verstirbt, dh zuletzt, wenn er zwischen dem 5. und dem 6. Jahr nach dem Tag seines Wegzugs verstirbt. Außerdem ist die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht anwendbar, soweit der Erblasser zwar innerhalb von 5 Jahren seit dem Tag seines Wegzugs verstirbt (dann würde die erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht greifen), jedoch der Erblasser nach Wegzug Schweizer Staatsbürger wurde.[17]
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Dagegen ist die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht vom Zeitpunkt des Wegzugs ausnahmsweise überhaupt nicht anwendbar, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der Schweiz zu Zwecken der Arbeitsaufnahme bei einem Arbeitgeber, an dem er weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftlich interessiert ist, oder zum Zwecke der Eheschließung mit einer oder einem schweizerischen Staatsangehörigen genommen hat, oder wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger war (Art 4 Abs 4 S 2 Erb-DBA/Schweiz).[18]