Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 216

1. Inhalt und Bedeutung

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Im int Wettbewerb der niedrigen Steuersätze versuchen zahlreiche Länder durch Sondermaßnahmen dem Verlust von Steuersubstrat als Resultat des Wohnsitzwechsels natürlicher Personen entgegenzuwirken. In vielen Besteuerungssystemen ist der Gedanke verwirklicht, wegziehende Staatsangehörige – zumindest für eine beschränkte Zeit – in der heimischen StPfl zu belassen. Im dt Steuerrecht erfüllt die sog erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gem § 2 diese Funktion. Sie soll Steuervorteile begrenzen, die unbeschränkt StPfl durch den Wegzug in das Ausland erzielen können (vgl § 2 Rn 2). Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in § 4 erweitert nach dem Vorbild des § 2 die beschränkte StPfl über den im ErbStG festgesetzten Umfang hinaus auch auf die Erwerbsteile, deren Erträge bei unbeschränkter StPfl nicht zu den ausl Einkünften iSd §§ 34c, 34d EStG gehören würden (s § 4 Rn 1).

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§ 5 soll verhindern, dass sich natürliche Personen, die aus Deutschland in ein Niedrigsteuerland auswandern, der erweiterten beschränkten StPfl des § 2 sowie der erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nach § 4 entziehen. Denn diese könnte umgangen werden, indem der Auswanderer Vermögenswerte und Einkünfte auf eine niedrig besteuerte, von ihm beherrschte ausl zwischengeschaltete KapGes überträgt.[1] Dann lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 (wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen) nicht mehr unmittelbar in der Person des Auswanderers vor. Vor diesem Hintergrund schafft § 5 eine Art Zurechnungsbesteuerung und stellt im Ergebnis den erweitert beschränkt StPfl dem unbeschränkt StPfl bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14) gleich.[2] Wie die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht § 5 die Abschirmwirkung der ausl KapGes und ergänzt somit die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 2) und die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht (§ 4). § 5 ist jedoch kein eigenständiger Steuertatbestand. Auch greift die Regelung nicht in die Besteuerung der ausl zwischengeschalteten Ges ein. Es erfolgt eine anteilige Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten der zwischengeschalteten ausl Ges beim erweitert beschränkt StPfl, als hätte er diese selbst erzielt.[3]

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Bei Prüfung des Anwendungsbereichs von § 5 sollte stets das Anwendungsschreiben der FinVerw zum Außensteuergesetz (BMF v 14.5.2004, BStBl I 2004, Sondernr 1, 3) Beachtung finden.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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