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1. Umfang des erweiterten Inlandsvermögens

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Rechtsfolge ist, dass der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen iSd § 121 BewG (§ 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG) unterliegt, sondern darüber hinaus das sog erweiterte Inlandsvermögen. Damit ist – vereinfacht gesagt – die Gesamtheit des Vermögens gemeint, das sich im Inland befindet. Laut FinVerw[41] umfasst das erweitert beschränkt steuerpflichtige Vermögen insb:

Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
Aktien und Anteile an KapGes, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
Vermögen, dessen Erträge nach § 5 der erweiterten beschränkten StPfl unterliegen;
Vermögen, das nach § 15 dem erweitert beschränkt StPfl zuzurechnen ist.

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Beispiel:

Der dt E ist nach London gezogen und wird dort nach der Remittance-Basis besteuert. Sieben Jahre nach dem Wegzug verstirbt er. Er hinterlässt zwei Söhne, die mit ihm mitgezogen waren und in Cambridge bzw Hull studieren. Er hinterlässt Immobilien und Beteiligungen in England sowie einen dt Banksafe, in dem sich Goldbarren und Schmuck im beträchtlichen Wert befinden. Während die ausl Immobilien und Beteiligungen nicht der dt Erbschaftsteuer unterliegen, fallen die Goldbarren sowie die Schmuckgegenstände als bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Innland befinden, unter die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

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§ 4 sieht trotz des progressiven Erbschaftsteuertarifs keine Vollprogression nach dem Welterwerb vor.[42]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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