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3. Minderung des steuerpflichtigen erweiterten Inlandsvermögens und Anrechnung ausländischer Steuern
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Der bei beschränkter StPfl geltende allgemeine Freibetrag (§ 16 Abs 2 ErbStG) wird ebenso auch bei der Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 gewährt, nicht jedoch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG sowie der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG.[43]
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Die Zusammenrechnung früherer Erwerbe erfolgt nach § 14 ErbStG.[44] Auch andere Vorschriften, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht Anwendung finden, gelten. Insbesondere sind zu nennen die Befreiungen nach §§ 5 und 13 ErbStG.[45]
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Keine Berücksichtigung bei erweitert beschränkter Erbschaftsteuerpflicht finden dagegen grundsätzlich der Verschonungsabschlag des § 13a Abs 1 S 1 bzw Abs 8 ErbStG sowie der Abzugsbetrag des § 13a Abs 2 S 1 ErbStG.[46] Denn das von § 4 AStG erfasste erweiterte Inlandsvermögen fällt – anders als das der regulären beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegende Inlandsvermögen iSd § 121 BewG – im Grundsatz nicht dem vorgenannten, durch das ErbStRefG 2009 geschaffenen Begünstigungsregelungen.[47] Zwar gehören seit dem ErbStRefG 2009 auch Anteile mit einer Mindestbeteiligung von 25 % an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU oder dem EWR zum begünstigten Vermögen; da diese jedoch auch nicht zum erweiterten Inlandsvermögen zählen, ergibt sich auch von daher keine Auswirkung auf die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.[48] Anders (dh Anwendbarkeit der §§ 13a, b ErbStG) ist dies nach Baßler richtigerweise dann, wenn in Bezug auf Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften von weniger als 10 % ein Poolvertrag iSv § 13b Abs 1 Nr 3 S 2 ErbStG abgeschlossen wurde.[49] Denn dann handelt es sich aus Sicht eines ausl, in einem Niedrigsteuergebiet ansässigen Gesellschafter insoweit um erweitertes Inlandsvermögen iSv § 4.
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Ein Abzug von Schulden und Lasten kommt insofern in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung mit den Erwerben stehen (vgl § 10 Abs 6 S 2 ErbStG).[50] Diese Einschränkung – Abzugsfähigkeit nur bei wirtschaftlichem Zusammenhang – ist europarechtswidrig.[51] Ein sich nach Abzug von Schulden und Lasten ergebendes negatives erweitertes Inlandsvermögen kann mit dem positiven Inlandsvermögen (§ 121 BewG) verrechnet werden. Ebenso kann ein negatives Inlandsvermögen (§ 121 BewG) mit einem positiven erweiterten Inlandsvermögen verrechnet werden.
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Die Anrechnung ausl Erbschaft- und Schenkungsteuern bzw der dt Erbschaft- und Schenkungsteuer entspr Steuern nach § 21 ErbStG setzt eine unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der dt Steuer voraus. Demnach können ausl Steuern iRd erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht angerechnet werden, so dass es in den Fällen, in denen zwischen Deutschland und dem ausl Wohnsitzstaat kein DBA vereinbart wurde, zu einer Doppelbest des Inlandsvermögens kommen kann.[52]