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2. Ermittlung der Mindestbesteuerung (30 %-Grenze)

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Die auf den Teil des nach § 4 zusätzlich steuerpflichtigen Erwerbs jeweils im Inland und Ausland entfallenden Steuern sind in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 ErbStG zu berechnen. Zunächst ist die dt Erbschaftsteuer im Verhältnis des Wertes des nach § 4 zusätzlich steuerpflichtigen erweiterten Inlandsvermögens zum Wert des gesamten Erwerbs aufzuteilen. Bei der Ermittlung der auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallenden ausl Erbschaftsteuer ist entspr vorzugehen, dh es ist eine Aufteilung im Verhältnis des Wertes des erweiterten Inlandsvermögens zum Wert des gesamten Auslandsvermögens vorzunehmen. Für die Ermittlung der ausl Steuer ist die ausl Bemessungsgrundlage, dh die ausl Wertansätze maßgeblich. Soweit sich bereits nach § 2 keine StPfl für den Erblasser oder Schenker ergibt, ist § 4 Abs 2 gegenstandslos.

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Beispiel:

Ein dt Erblasser zog 2010 von Deutschland in ein Niedrigsteuerland. Im Zeitpunkt seines Todes in 2016 verfügte er über Inlandsvermögen iHv 800 000 EUR, erweitertes Inlandsvermögen iHv 700 000 EUR (nach inländischen Bewertungsregeln bewertet) bzw iHv 650 000 EUR (bewertet nach ausl Bewertungsregeln). Er verfügt sodann über Auslandsvermögen iHv umgerechnet 800 000 EUR. Die dt Erbschaftsteuer beläuft sich auf rund 400 000 EUR, die ausl Erbschaftsteuer auf umgerechnet 80 000 EUR.

Auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallen:

Deutsche Erbschaftsteuer (400 000 × 700 000/1 500 000) 186 667 EUR

Ausländische Erbschaftsteuer (80 000 × 650 000/1 450 000) 35 862 EUR

Minimum Steuer gem § 4 Abs 2 ErbStG (186 667 × 30 %) 56 000 EUR

Folglich bleibt es bei der Besteuerung gem § 4 Abs 1, da die auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallende ausl Erbschaftsteuer weniger als 30 % der dt Erbschaftsteuer hierauf beträgt.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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