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2. Zeitliche Wirkung der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht
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Sowohl die (dem Wegzug vorausgehende) Zehnjahresfrist als auch die (ebenfalls dem Wegzug vorausgehende) Fünfjahresfrist, über die Einkommensteuerpflicht gem § 2 als Voraussetzung für § 4 bestanden haben muss, werden nach § 108 Abs 1 AO iVm §§ 187 ff BGB berechnet.
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Beispiel:
Konkret bedeutet dies, dass bei einem Wegzug am 1.7.2016 der Zeitraum bis zum 2.7.2006 für die vorherige Einkommensteuerpflicht berücksichtigt werden muss.
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Die zweite Zehnjahresfrist in § 2 Abs 1 beginnt grds erst nach Ablauf des Wegzugjahres zu laufen (§ 170 Abs 1 AO iVm § 188 Abs 2 BGB), so dass dadurch eine maximale Frist von bis zu elf Jahren (minus einen Tag) für die erweiterte beschränkte StPfl resultieren kann.
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Beispiel:
Wenn der Wegzug am 1.7.2016 stattgefunden hat, so läuft die Zehnjahresfrist bis zum 31.12.2026.