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2. Zeitlicher Anwendungsbereich

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§ 5 wurde bereits kurz nach seiner Einführung in 1972 mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.4.1974 (BGBl 1974 I, 933) mit Wirkung zum 1.1.1974 grundlegend geändert. Die Änderung betraf sowohl die Voraussetzungen (wirtschaftliche Interessen im Inland, Beteiligung an der zwischengeschalteten Ges) als auch deren Rechtsfolgen.[4] Eine weitere Änderung erfolgte im Zuge des Wegfalls der Vermögensteuer zum 1.1.1997 dahingehend, dass die vermögensteuerlichen Regelungen gestrichen wurden. Änderungen der §§ 7 ff (zB die Erweiterung des Katalogs der aktiven Einkünfte in § 8 Abs 1) haben seitdem die Regelung mittelbar beeinflusst.[5]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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