Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 204
1. Möglichkeit des Gegenbeweises iSd § 4 Abs 2
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Die gesetzgeberische Vermutung, dass in Ländern mit niedriger Ertragsbesteuerung oftmals auch niedrige Erbschaftsteuern erhoben werden, die eine erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht rechtfertigen,[37] kann durch einen gesetzlich normierten Gegenbeweis widerlegt werden. So entfällt gem § 4 Abs 2 die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn nachgewiesen wird, dass auf das erweiterte Inlandsvermögen eine der dt Erbschaftsteuer entspr ausl Steuer erhoben wird, die mindestens 30 % der hypothetischen dt Schenkung- bzw Erbschaftsteuer beträgt. Soweit dieser Nachweis gelingt, ist nur noch – ggf – die beschränkte StPfl gem § 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG zu prüfen. Die Bezeichnung und die Erhebungsform der ausl Erbschaftsteuer sind unerheblich. Es muss jedoch eine Steuer sein, die an einen unentgeltlichen Erwerb anknüpft (wie zB Erbanfallssteuern und vom ungeteilten Nachlass erhobenen Nachlasssteuern).[38] Es sind demnach sämtliche ausl Steuern zu berücksichtigen, auch die anderer Staaten als dem ausl Wohnsitzstaat des Erblassers bzw Schenkers, soweit sie der dt Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechen. Auch lokale Steuern von Kantonen und Gemeinden sind davon erfasst.[39]
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Der Gegenbeweis bezieht sich auf das gesamte erweiterte Inlandsvermögen, dh auf das Vermögen, das nach § 4 zusätzlich besteuert wird, und damit nicht auf den gesamten Erwerbsvorgang. Das Inlandsvermögen iSd § 121 BewG bleibt bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt. Es ist außerdem nicht möglich, iRd Vergleichsrechnung die im Ausland entrichtete Erbschaftsteuer auf einzelne Wirtschaftsgüter aufzuteilen.[40]