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VII. Verstoß gegen Verfassungsrecht?
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§ 4 erstreckt sich lediglich auf dt Staatsangehörige. Es ist jedoch keine Rechtfertigung erkennbar, dt Staatsbürger unter sonst gleichen Bedingungen schärfer zu besteuern als Ausländer. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vor, dessen Ausprägung das Leistungsfähigkeitsprinzip ist.[26] Es bleibt abzuwarten, ob ein in der Zukunft mit § 4 befasstes FG eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG vornehmen wird. Aufgrund der beschriebenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm erscheint dies angezeigt. Da aber bisher kein Gericht mit der Vorschrift des § 4 befasst war, ergab sich bisher keine Gelegenheit zur Anrufung des BVerfG.