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3. Wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

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In der Lit wird § 5 nur geringe praktische Bedeutung zuerkannt.[6] Dies rührt ua daher, dass der Vorschrift nur Einkünfte ausl Ges unterliegen, die folgende Voraussetzungen kumulativ aufweisen:

die Einkünfte müssen bei unbeschränkter StPfl gem § 8 Abs 1 hinzurechnungspflichtig, dh passiv sein,
die Einkünfte dürfen nicht ausl Einkünfte iSd §§ 34c Abs 1, 34d EStG sein und
die Einkünfte müssen auf Ebene der zwischengeschalteten ausl Ges einer niedrigen Besteuerung unterliegen.

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Da die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist der Anwendungsbereich des § 5 sehr eingeschränkt und erstreckt sich auf wenige Fallgruppen. Da mittlerweile Dividenden als aktive Einkünfte gelten (§ 8 Abs 1 Nr 8), ist ein weiterer wesentlicher Anwendungsbereich des § 5 entfallen. Eine Zurechnung von Dividenden ausl ZwischenGes, welche diese von einer inländischen KapGes repatriiert, ist nach § 5 ausgeschlossen.[7] Somit ist auch die praktische wirtschaftliche Bedeutung der Regelung für das dt Steueraufkommen als gering anzusehen. Nur sehr wenige StPfl fallen letztlich in den Anwendungsbereich und es kommt zu einer Veranlagung.

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Zudem wird aufgrund der Komplexität der Regelung deren Anwendungsbereich dem Rechtsanwender, dh auch der Finanzverwaltung, oftmals unerkannt bleiben. Schönfeld spricht daher von „totem Recht“.[8]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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