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3. Besonderheiten bei Wegzug in einen DBA-Staat

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In den von Deutschland abgeschlossenen DBA behält sich Deutschland stets vor, beim Steuersatz das Welteinkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn der StPfl seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Somit sind auch die Einkünfte, die nach den DBA freizustellen wären, bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Ist Deutschland dagegen Quellenstaat und dessen Quellenbesteuerungsrecht durch ein DBA beschränkt (zB bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen), gehen diese Bestimmungen gg dem Progressionsvorbehalt des § 2 Abs 5 S 1 vor. Meist darf Deutschland nur eine Quellensteuer von 5–25 % erheben. Der Progressionsvorbehalt nach § 2 Abs 5 S 1 geht in diesen Fällen ins Leere.[216]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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