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2. Ermittlung des Steuersatzes

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Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt iRe weiteren Schattenveranlagung der „Welteinkünfte“ des erweitert beschränkt Stpfl, die nach den Vorschriften der erweiterten beschränkten StPfl durchzuführen ist. Nach den Sondervorschriften des § 2 Abs 5 ist der Einkommensteuer-Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) anzuwenden, Ehegatten sind somit stets getrennt zu veranlagen. Neben den erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften sind hierfür die übrigen, dh die ausl Einkünfte nach dt Steuerrechtsvorschriften zu ermitteln.[209] Es gelten die Grundsätze, die auch bei normal beschränkt StPfl anzuwenden sind. Steuerfreie Einnahmen bleiben unberücksichtigt, sofern nicht gleichzeitig der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG anzuwenden ist.

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Str ist, ob unter dem Begriff „sämtliche Einkünfte“ der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) oder das Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG), mithin die Summe der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, zu verstehen ist. Die FinVerw möchte die Berücksichtigung von Sonderausgaben – mit Ausnahme von Aufwendungen nach § 10b EStG (zB Spenden) – und außergewöhnlichen Belastungen nicht zulassen.[210] Der Auffassung Wassermeyers zustimmend sind mE die Sonderausgaben zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen können dagegen nicht geltend gemacht werden.[211] Gewinnausschüttungen sind nach § 3 Nr 40 EStG zur Hälfte anzusetzen.

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Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sind von den „sämtlichen Einkünften“ für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auszuklammern (§ 2 Abs 5 S 1 HS 2). Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 20 EStG, die tatsächlich dem niedrigeren Steuersatz in § 32d Abs 1 EStG unterliegen und sich daher auch bei unbeschränkter Stpfl nicht progressionsverschärfend ausgewirkt hätten, sind somit ausdrücklich vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Kapitaleinkünfte werden jedoch nicht voraussetzungslos aus der Ermittlung des Steuersatzeinkommens ausgeklammert. Bedingung ist, dass sie dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs 1 EStG unterliegen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht tatsächlich dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs 1 EStG unterliegen, etwa solche iSd § 32d Abs 2 EStG, gehen daher wiederum in die Ermittlung des Steuersatzes ein.[212] Mit der Einfügung des § 2 Abs 5 S 2 iRd AmtshilfeRLUmsG erfolgte die lang erwartete Äußerung des Gesetzgebers zum Einfluss der Abgeltungsteuer auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht, wenngleich auch nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts und der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs. Die Frage nach der Auswirkung auf den abstrakten Belastungsvergleich bleibt hingegen weiterhin unbeantwortet.

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Lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind demgegenüber bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes stets einzubeziehen.[213]

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Tarifermäßigungen, die auch normal beschränkt StPfl erhalten (wie zB bei Spenden an politische Parteien nach § 34g EStG oder bei außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG, soweit diese Einkünfte bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Gewerbebetriebs oder des Betriebsvermögens eines Selbstständigen entstanden sind), sollten auch erweitert beschränkt StPfl zustehen.[214]

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Str ist die Behandlung außerordentlicher Einkünfte. Ein dem § 32b Abs 2 Nr 2 EStG entspr Ausschluss von dem Progressionsvorbehalt ist in § 2 Abs 5 S 1 nicht enthalten. Daher sind außerordentliche Einkünfte, die in Deutschland einem besonderen Steuersatz unterliegen, nicht mit einzubeziehen.[215]

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Der (intraperiodische) Verlustausgleich sowie der (interperiodische) Verlustabzug (§ 10d EStG) ist beim Progressionsvorbehalt hinsichtlich der weltweiten Einkünfte vorzunehmen, dh inländische und ausl Verluste bei zu berücksichtigenden Einkünften können progressionsmindernd berücksichtigt werden, so dass es auch zu einem negativen Progressionsvorbehalt kommen kann (aber § 2a EStG beachten).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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