Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 179
V. Regelungen zur Abgeltungswirkung von Abzugsteuern
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Bei beschränkt StPfl gem § 1 Abs 4 EStG ist die Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte, die einem Steuerabzug an der Einkunftsquelle unterliegen, mit der Abzugsteuer abgegolten; eine Veranlagung unterbleibt. IRd erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht entfällt die Abgeltungswirkung der Abzugsteuer nach § 50a EStG (§ 2 Abs 5 S 2). Somit sind die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Einkünfte in die Veranlagung des erweitert beschränkt StPfl einzubeziehen.
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Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist zunächst vorzunehmen, die an der Einkunftsquelle einbehaltene Steuer wird jedoch wie eine Vorauszahlung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
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Nach § 2 Abs 5 S 2 entfällt die Abgeltungswirkung lediglich bei der Abzugsteuer nach § 50a EStG. Die Abgeltungswirkung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 50 Abs 2 EStG bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt hingegen erhalten. Durch den Verweis auf die Vorschrift des § 43 Abs 5 EStG stellt ferner § 2 Abs 5 S 3 klar, dass auch bei erweitert beschränkter Stpfl der Kapitalertragsteuerabzug grds Abgeltungswirkung entfaltet. Der Gesetzesverweis verdeutlicht jedoch zugleich, dass auch die darin genannten Ausnahmen gelten. So können bspw die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag des erweitert beschränkt Stpfl in die besondere Besteuerung nach § 32d EStG einbezogen werden (§ 2 Abs 5 S 3 iVm § 43 Abs 5 S 3 EStG). Daher kann der erweitert beschränkt Stpfl eine Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Günstigerprüfung gem § 32d Abs 4 oder Abs 6 EStG herbeiführen.[217] Im Falle einer Veranlagung aufgrund der Günstigerprüfung ist gleichwohl zu beachten, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen wieder in den Progressionsvorbehalt des § 2 Abs 5 einzubeziehen sind, da sie nicht mehr tatsächlich dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs 1 EStG unterliegen,.[218]
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Da der Kapitalertragsteuer- und der Lohnsteuerabzug mithin auch im Anwendungsbereich des § 2 grds abgeltende Wirkung entfalten, ist nur die einbehaltene Abzugsteuer nach § 50a EStG anrechenbar.[219] Zudem ist die ausl Quellensteuer gem § 50 Abs 6 EStG anzurechnen.[220]