Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 188
I. Inhalt und Bedeutung
Оглавление1
Um einer Umgehung der dt Erbschaft- bzw Schenkungsteuerpflicht durch Wegzug natürlicher Personen aus Deutschland in niedrig besteuernde Gebiete und den damit verbundenen Einnahmeausfällen entgegenzuwirken, erweitert der dt Gesetzgeber das nach § 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG iRd beschränkten Erbschaft- bzw Schenkungsteuerpflicht bestehende Besteuerungsrecht. Von § 4 sind alle solche unentgeltlich übertragenen Erwerbsteile erfasst, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht zu den ausl Einkünften iSd § 34c Abs 1 EStG gehören würden (sog erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass der Ausgangspunkt für die reguläre beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in den Fällen nicht mehr gegeben sei, in denen die Bindung des StPfl zum dt Inland, wie sie in der Staatsangehörigkeit und seiner langjährigen inländischen Ansässigkeit zum Ausdruck komme, trotz seines Wegzugs ins niedrigbesteuernde Ausland durch Beibehaltung eines Schwerpunkts seines wirtschaftlichen Lebens- und Interessenkreises im dt Inland fortgesetzt wird. Soweit die ausl Besteuerung der dt Einkünfte erheblich unter der dt Steuerbelastung liege, wäre der StPfl einem Steuerinländer im Hinblick auf die Bindungen zum dt Inland näher als einem Steuerausländer.[1]
2
Der Gesetzgeber begründete die Einf des § 4 außerdem damit, „dass in Ländern mit geringer Ertragsbesteuerung oftmals auch die Erbschaftsteuer entspr niedrig gehalten ist“,[2] und verwies erg auf die Erl zum allg Zweck der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht (s dazu § 2 Rn 2). Ungerechtfertigte Steuervorteile, die mit der Wohnsitzverlegung ins Ausland erreicht werden, sollen laut Gesetzesbegründung abgebaut werden.[3] Es ist jedoch äußerst fragwürdig, ob die lenkungspolitische Norm des § 4 tatsächlich Einnahmeausfälle verhindert, da der gesetzestechnische Vorrang des § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe b ErbStG (s dazu unten Rn 10) und zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten (s dazu unten Rn 29 ff) den Anwendungsbereich des § 4 stark einschränken. Es überrascht daher nicht, dass keinerlei Zahlenmaterial über das Steueraufkommen aus der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegt. Es ist zu vermuten, dass das – zu vernachlässigende – Brutto-Steueraufkommen aus dieser Vorschrift nach Abzug der damit verbundenen Erhebungskosten (Auslandssachverhalt!) dazu führt, dass die Vorschrift des § 4 im fiskalischen Erg keine Rolle spielt.[4]
3
Die fehlende Rspr zur erweiterten beschränkten StPfl ist ein weiteres Indiz für die Zweifelhaftigkeit des gesetzgeberischen Wirkungsgrads, ja letztlich auch Beweis für die fehlende praktische Relevanz des § 4.[5]
4
Auf der Rechtsgrundlage des § 4 erweitert sich der Umfang des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs, soweit der gem § 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt des Erbfalls bzw der Schenkung der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht iSd § 2 Abs 1 S 1 unterlag (§ 4 Abs 1). Jedoch greift keine erweiterte StPfl, soweit der Gegenbeweis erbracht werden kann, dass die auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallende ausl Steuer mindestens 30 % der hierauf entfallenden dt Erbschaftsteuer beträgt (§ 4 Abs 2).