Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 195
c) Verhältnis zu § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c ErbStG
Оглавление13
Deutsche Auslandsbedienstete sind gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c ErbStG zeitlich unbegrenzt unbeschränkt erbschafts- und schenkungsteuerpflichtig, so dass § 4 keine Relevanz für sie sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen besitzt.