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c) Verhältnis zu § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c ErbStG

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Deutsche Auslandsbedienstete sind gem § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c ErbStG zeitlich unbegrenzt unbeschränkt erbschafts- und schenkungsteuerpflichtig, so dass § 4 keine Relevanz für sie sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen besitzt.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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