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cc) Wesentliches nichtausl Vermögen (Abs 3 Nr 3)
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Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen werden auch angenommen, wenn das Vermögen des StPfl, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl Einkünfte iSd § 34d EStG wären, zu Beginn des VZ mehr als 30 % seines Gesamtvermögens beträgt oder 154 000 EUR übersteigt. Eine tatsächliche Erzielung nichtausl Einkünfte ist dem Wortlaut nach nicht notwendig („wären“). Mithin ist allein erforderlich, dass aus dem Vermögen, würde es Erträge abwerfen, nichtausl Einkünfte stammen. Im Gegensatz hierzu knüpft die Nr 2 an die tatsächlich erzielten nichtausl Einkünfte an („sind“).
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Der Wortlaut spricht dafür, dass im Privatvermögen gehaltene Vermögensgegenstände wie Kunstgegenstände oder Schmuck, mit denen keine laufenden Erträge erwirtschaftet werden, nicht in den Vergleich mit einzubeziehen sind. Die bloße Möglichkeit durch ein privates Veräußerungsgeschäft einen Ertrag erzielen zu können, genügt nicht.[151] Der Umfang des Vermögens bestimmt sich nach den Vorschriften des BewG. Beim Vermögensvergleich wird auf den Beginn des VZ abgestellt. Bei Erwerb während der Zeit der Ansässigkeit im Ausland beginnt die erweiterte beschränkte StPfl damit erst im Folgejahr.
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Die einkommens- und vermögensorientierten Tatbestände führen stets zur Bejahung wesentlicher Inlandsinteressen, wenn einer der beiden Höchstbeträge (Einkünfte von 62 000 EUR, Vermögen von 154 000 EUR) überstiegen wird. Dann kann ein Vergleich mit den gesamten in- und ausl Einkünften bzw Vermögen unterbleiben.