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c) Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 ist bei Kapitaleinkünften besonders groß. Zum einen werden Kapitaleinkünfte erfasst, wenn das Darlehen durch inländischen Grundbesitz dinglich besichert ist. Auf die Ansässigkeit des Schuldners kommt es hier nicht an.

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Beispiel:

Der erweitert beschränkt steuerpflichtige A hat dem in Paris ansässigen S ein Darlehen gewährt. Zur Absicherung hat S dem A eine Grundschuld an seinem Grundstück in Nürnberg bestellt. Die Kapitaleinkünfte sind von § 49 Abs 1 Nr 5 lit c Doppelbuchstabe aa) EStG als Inlandseinkünfte erfasst. Bei den Kapitaleinkünften handelt es sich gleichzeitig um ausl Einkünfte iSd § 34d Nr 6 EStG, da der Schuldner S im Ausland ansässig ist.

Nach hier vertretener Auffassung zählen die Kapitaleinkünfte zwar nicht zu den von § 2 Abs 1 zusätzlich erfassten Einkünften, weil sie eben auch ausl sind. Sie werden aber als Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 5 lit c Doppelbuchstabe aa) EStG iRd erweiterten beschränkten StPfl miterfasst.

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Im umgekehrten Fall eines dinglich ungesicherten Darlehens können die daraus fließenden Kapitaleinkünfte ebenfalls der erweiterten beschränkten StPfl unterliegen. Voraussetzung ist hierbei aber, dass der Schuldner im Inland ansässig ist.

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Beispiel:

Der erweitert beschränkt steuerpflichtige A gewährt einer dt GmbH ein dinglich ungesichertes Darlehen. Da die Zinszahlungen nicht zu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 49 Abs 1 Nr 5 EStG gehören, können sie iRd beschränkten StPfl nicht erfasst werden. Wäre A unbeschränkt steuerpflichtig, so könnten die Zinszahlungen jedoch auch keine ausl Einkünfte (§ 34d Nr 6 EStG) sein. Somit gehören die Zinsen zu den nichtausl Einkünften des § 2 Abs 1 und werden als Zusatzeinkünfte iRd erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht erfasst.[198]

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Der Auffassung der FinVerw, für die Einordnung der Kapitaleinkünfte alternativ auf den Wohnsitz des Schuldners – sofern es sich nicht um ausl Einkünfte iSd § 34d Nr 6 EStG handelt, weil das Darlehen durch ausl Grundbesitz gesichert ist – oder die Besicherung durch inländischen Grundbesitz abzustellen, ist daher zuzustimmen.[199] Damit ist auch aufgezeigt, dass durch die Besicherung des Darlehens mit ausl Grundbesitz Gestaltungspotential besteht, um eine Besteuerung der hieraus fließenden Darlehenszinsen in Deutschland zu vermeiden.

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Bezüge iSd § 7 UmwStG bei Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft können ebenfalls von § 2 erfasst werden. § 7 UmwStG fingiert eine steuerpflichtige Vollausschüttung der offenen Rücklagen der umgewandelten KapGes. Diese werden von § 2 zusätzlich erfasst, soweit der betreffende Gesellschafter die Anteile weder im Betriebsvermögen hält noch an der umgewandelten KapGes wesentlich iSd § 17 EStG beteiligt ist. Dann ist für ihn weder die Einlage- noch die Überführungsfiktion des § 5 UmwStG anwendbar, so dass der Zufluss der offenen Rücklagen als fiktive Dividende zu Einkünften iSd § 20 Abs 1 EStG führt. Mangels inländischer Schuldnerschaft der umgewandelten KapGes werden diese Einkünfte nicht bereits durch § 49 Abs 1 Nr 5 lit a EStG erfasst, sondern lediglich als Zusatzeinkünfte iRd erweiterten beschränkten Steuerpflicht.[200]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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