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b) Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
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Bei den Einkünften aus selbstständiger und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann es ebenfalls häufig zu Einkünften kommen, die gleichzeitig zu Inlands- (§ 49 Abs 1 Nr 3 und Nr 4 lit a EStG) und zu Auslandseinkünften (§ 34d Nr 3 und Nr 5 EStG) gehören. Voraussetzung ist, dass die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird.
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Beispiel:
Der erweitert beschränkt steuerpflichtige A erstellt im Ausland ein Rechtsgutachten, welches über einen dt Verlag an inländische Mandanten verkauft wird. Zum einen handelt es sich, aufgrund der Verwertung einer selbstständigen Arbeit im Inland, um inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 3 EStG. Gleichzeitig liegen – bei unterstellter unbeschränkter StPfl – wegen der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit im Ausland auch ausl Einkünfte gem § 34d Nr 3 EStG vor. Es kommt somit zu einer Überschneidung von inländischen und ausl Einkünften.
Die Einkünfte zählen zwar nicht zu den von § 2 Abs 1 zusätzlich erfassten Einkünften, weil sie eben auch ausl sind. Sie werden aber als Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 3 EStG iRd erweiterten beschränkten StPfl miterfasst.[197]